Reglemente

REGLEMENT DER UNTERSTUETZUNGSKASSE (UK) DES AHV

(siehe Art. 2 der Statuten)

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Der Altherrenverband Stenographia Biennensis verfügt über eine Unterstützungskasse, die durch Stiftungen, freiwillige Beiträge, Sammlungen an Anlässen des AHV, der Sektionen und der Aktivitas, sowie durch freiwerdende Beiträge der AHV-Kasse gespiesen wird.

Art. 2

Beiträge aus der UK dienen

2.1. der finanziellen Unterstützung in Form eines Darlehens für unverschuldet in Not geratene Mitglieder des Altherrenverbandes.

2.2. zur Gewährung von zinslosen Darlehen an Mitglieder der Aktivitas zwecks Beschaffung von Band, Couleur, Kantenbrügel und Zipfel. Die Höhe des Betrages wird vom AH-Vorstand festgesetzt.

Art. 3

Die Gelder sind zinstragend anzulegen und werden vom AH-Quästor verwaltet, welcher dafür im Rahmen seiner Funktion innerhalb des AHV haftet. Er hat der Hauptversammlung alljährlich einen Rechnungsbericht abzulegen. Die Prüfung der Rechnung liegt den Rechnungsrevisoren des AHV ob und hat alljährlich zu erfolgen.

Art. 4

Die UK darf erst dann in Anspruch genommen werden, wenn ihr mindestens Fr. 500.- zur Verfügung stehen. In derselben muss jederzeit ein unantastbarer Betrag von Fr. 100.- verbleiben.

Art. 5

Gesuche sind an das AHP zu richten.

5.1. Jedes Mitglied des AHV, welches ohne eigenes Verschulden in finanzielle Bedrängnis geraten ist, hat das Recht, unter genauer schriftlicher Darlegung der Gründe, um ein Darlehen von höchstens Fr. 2'500.- beim AH-Präsidenten nachzusuchen. Dieser hat die Gesuche der dazu bestimmten Kommission zum Entscheid vorzulegen.

5.2. Darlehen die Fr. 2'500.- übersteigen, sind dem Vorstand zu unterbreiten.

5.3. Gesuche gemäss Art. 2.2. sind mit der Stellungnahme des Vorstandes der Aktivitas versehen ebenfalls an das AHP zu richten, zwecks Weiterleitung an die UK-Kommission.

II. KOMMISSION

Art. 6

Zur Prüfung der eingegangenen Gesuche wählt die AHT eine dreiköpfige Kommission, welcher der AH-Präsident und der Quästor von Amtes wegen angehören. Die Kommission entscheidet durch Stimmenmehr.

Art. 7

Aufgabe dieser Kommission ist es, nötigenfalls auf dem Informationswege, die in den Gesuchen angeführten Gründe nachzuprüfen und über die vorliegenden Begehren zu befinden.

Art. 8

Die Kommission ist verpflichtet, über die eingegangenen Gesuche vollständige Diskretion zu beachten.

III. DARLEHENSBEDINGUNGEN

Art. 9

Die Auszahlung erfolgt gegen Quittung und Rückerstattungsverpflichtung.

9.1. Darlehen an Altherren sind während eines Jahres zinsfrei. Erfolgt die Rückzahlung später, so kann ab 366. Tag ein Zins von 4% verlangt werden. Die Rüchzahlung hat spätestens nach 3 Jahren zu erfolgen [Ausnahme Art. 11].

9.2. Darlehen an Aktive gemäss Art. 2.2. sind innerhalb von 6 Monaten nach dem Austritt aus der ISB zurückzuzahlen. Verspätete Rückzahlungen sind mit 4% verzugszinspflichtig. Die Rückzahlung muss 1 Jahr nach Austritt aus der ISB erfolgt sein.

Art. 10

Ueber Stundungsgesuche entscheidet die UK.

Art. 11

Die Kasse kann ebenfalls von Angehörigen eines Mitgliedes in Anspruch genommen werden, wenn dieselben durch den Tod des Ernährers in Not geraten sind. Die Kommission hat, sofern ein Gesuch nicht vorliegt, zu prüfen, ob in diesem Falle der Familie schenkungsweise aus der Kasse ein von der Kommission zu bestimmender Betrag überwiesen werden kann.

Art. 12

Wird die UK in missbräuchlicher Weise in Anspruch genommen, oder erfolgt die Rückzahlung innert der in Art. 9 festgelegten Frist nicht, so kann der Verband gegen den Schuldner rechtlich vorgehen. Ein zu diesem Vorgehen Anlass gebendes Mitglied kann aus dem Altherren-Verband ausgeschlossen werden.

ANHANG II

REGLEMENT DER STENO-STIPENDIEN DES AHV

(siehe Art. 2 der Statuten)

Art. 1

Der freiwillige Stenographie-Unterricht erfolgt auf zwei Arten:

a) durch regelmässige Kurse, die durch die Direktion des KTB als Wahlfächer organisiert werden.

b) durch Fernkurse, die durch den AH-Verband der Stenographia Biennensis veranstaltet werden.

Art. 2

Ueber die Anzahl der besuchten Stunden, bzw. der abgegebenen Aufgaben wird eine Semesterfleisskontrolle geführt. Verantwortlich dafür ist der Obmann der Bieler Sektion. Er kann seine Aufgabe delegieren.

Art. 3

Ueber Semester-Leistungen wird eine Rangliste aufgestellt. Bewertet werden die Systemkenntnisse anhand der abgegebenen Semesterarbeiten. Die Rangliste wird durch den verantwortlichen Stenographielehrer erstellt.

Art. 4

Für Fortgeschrittene wird durch den Obmann der Bieler Sektion in Verbindung mit dem Stenolehrer pro Semester eine Schnellschreibkonkurrenz durchgeführt.

Art. 5

Zur Förderung des Interesses an der Stenographie kann die Stenokommission des AHV bei guten bis sehr guten Leistungen den Mitgliedern der Stenographia Biennensis Stipendien ausrichten und zwar:

a) nach Art. 2, Fr. 70.- pro Semester, bei Punktgleichheit entscheidet die Rangliste in der Leistung.
b) nach Art. 3, Fr. 70.- pro Semester, bei gleichen Leistungen entscheidet die Fleissbewertung.
c) nach Art. 4, Fr. 70.- pro Semester, bei Punktgleichheit entscheidet die Fleissbewertung.

Art. 6

Jedes Mitglied der Aktivitas kann nur einmal pro Kategorie ein Stipendium, also maximal Fr. 210.-, während der Studierzeit erhalten. Bei weiteren Bewertungen erscheint es ausser Konkurrenz.

Art. 7

Fernkursabsolventen haben, um an der Konkurrenz teilnehmen zu dürfen, einmal pro Semester eine Kurzprüfung über Systemkenntnisse zu bestehen.

Art. 8

Die Stenokommission setzt sich zusammen aus:

a) dem Obmann der Bieler AH Sektion
b) dem Stenographielehrer
c) dem AH-Quästor
d) den Mitgliedern der Prüfungskommission

Art. 9

Die finanziellen Mittel sind dem Stenofonds zu entnehmen. Ueber die Speisung desselben entscheidet die AH-Tagung auf Antrag des Vorstandes.

Art. 10

Das vorstehende Reglement tritt nach Annahme durch die AH-Tagung in Kraft. Aenderungen fallen in den Kompetenzbereich der AHT.

ANHANG III

REGLEMENT DES SPORTFONDS DES AHV

(siehe Art. 2 der Statuten)

Art. 1

Im Schosse des Altherrenverbandes der Stenographia Biennensis besteht ein Sportfonds. Für einzelne Sportarten können zusätzlich spezifische Fonds eingerichtet werden.

Art. 2

Die Mittel des Fonds sind bestimmt:

a) zur finanziellen Unterstützung der Aktivitas bei der Ausübung des Sportes.
b) zur Ausrichtung von Beiträgen für die Beschaffung und Instandhaltung der erforderlichen Geräte.
c) für die Durchführung des Sporttages.

Art. 3

Der Fonds wird geäufnet durch Schenkungen, freiwillige Beiträge, Sammlungen sowie allfällige von der AHT bewilligte Beiträge aus der AH-Kasse.

Art. 4

Die Gelder sind zinstragend anzulegen und werden vom AH-Quästor verwaltet. Er hat der Hauptversammlung darüber alljährlich einen Rechnungsbericht vorzulegen. Die Prüfung der Rechnung obliegt den Revisoren des Altherrenverbandes.

Art. 5

Zur Förderung des Sportes wählt die AHT eine Kommission, welche sich aus dem AH-Präsidium, dem AH-Quästor, je einem Sportsachverständigen, sowie einem Mitglied der Sektion Biel des Altherren-Verbandes zusammensetzt.

Art. 6

Die Kommission ist zuständig für die Bewilligung von Beiträgen bis zu Fr. 1'000.- . Höhere Beiträge dürfen nur mit Zustimmung der AHT bewilligt werden.

Art. 7

Sollte das Sportwesen von der Aktivitas aufgegeben werden, so entscheidet die AHT über die weitere Verwendung der Gelder.


Anhang I, II, und III wurden also beschlossen an der AHT vom 1. Oktober 1988
Für den Altherren-Verband der Stenographia Biennensis:
Der Präsident:              Der Aktuar:
P. Lehmann                  R. Koch
v/o Talos                      v/o Shadow