Comment

BIER - COMMENT

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1 Begriff des Kneipcomments

§1 Der Comment ist im allgemeinen der Inbegriff jener studentischen, meist althergebrachten Gesetze und Zeremonien, die beim Kneipen zur besseren Handhabung der Ordnung und zur Hebung der Gemütlichkeit dienen.

1.2 Kneippersonal

§2 Das Kneippersonal besteht aus:

  1. den Burschen (Burschensalon)
  2. den Füchsen (Fuchsenstall)
  3. 3. den Gästen.

§3 Die Leitung des Kneippersonals liegt in den Händen:

  1. des Präsidiums
  2. des Contrapräsidiums
  3. des Fuchsmajors.

§4 Dem Präsidium liegt vor allem die Handhabung des Comments auf der Kneipe ob, es hat, selbst unter dem Comment stehend, auf dem Kneipabend unumschränkte Gewalt. Stoffmangel beschränkt seine Rechte nicht. Es öffnet und schliesst den Kneipabend zu bestimmter Zeit und überwacht die Bierfunktionen. Es ist unfehlbar. Es kann ihm von Mitburschen keine Biermensur aufgebrummt werden bei Strafe des 1. BV. Ihm allein steht das Recht zu, Kneipen nach seinem Gutdünken aufzuheben. Bei seiner Abwesenheit vertritt das Contrapräsidium alle seine Rechte und Pflichten, bei dessen Abwesenheit der höchst Chargierte oder älteste Bursche.

§5 Das Contrapräsidium ist dem Präsidium unterstellt. Seine Gewalt erstreckt sich soweit, als es das Präsidium bestimmt.

§6 Der Fuchsmajor ist dem Präsidium unterstellt. Seine Gewalt erstreckt sich nur auf die Füchse, für die er voll und ganz verantwortlich ist. Er hat den Auftrag, die Füchse in das Studentenleben einzuführen, und sie mit den Statuten und dem Comment vertraut zu machen. Alle Verfügungen an den Fuchsenstall gehen über den FM.

§7 Die Burschen sind die Mitglieder des Kneippersonals, die nach Erfüllung bestimmter Vorschriften und Voraussetzungen sowie bestandener Burschenprüfung in den Burschenstand erhoben worden sind.

§8 Die Füchse sind die übrigen Mitglieder der Kneiptafel bis zu ihrer erfolgten Burschung. Sie haben sich gegen Burschen und alte Herren eines respektablen und ehrerbietenden Benehmens zu befleissen.

§9 Die Füchse dürfen unter sich gleiche Freundschaft pflegen wie die Burschen (Vor- und Nachsteigen).

§10 Den Füchsen ist jedoch untersagt:

  1. einen Burschen zu rekommandieren
  2. einen Burschen aufzubrummen
  3. als Unparteiischer zu fungieren
  4. eine Biercharge zu bekleiden
  5. als Bierzeugen aufzutreten
  6. ein Biergericht anzurufen
  7. Silentium zu gebieten.
    Alle diese Rechte stehen nur den Burschen zu.

§11 Es wird weiter gesoffen.

1.3 Die Kneipe

§12 Am Kopf der Kneiptafel befindet sich das Präsidium, links von ihm der Quästor, rechts der Aktuar. Ihm gegenüber an den untern Enden sind links der Fuchsmajor und rechts das Contrapräsidium.

§13 Die Insignien der Chargierten werden durch den Materialverwalter bereit gelegt. Sie bestehen aus: Schärpe, Rapier und Schlagbrett. Auf der Kneipe befindet sich eine Biertafel, die zum Anschreiben der verhängten Strafen dient.

§14 Jeder Kneipabend teilt sich in eine offizielle Kneipe und in eine Exkneipe auf.

§15 Für die Exkneipe können die Chargierten gewechselt werden. Diese werden vom Präsidium aus den Reihen der Burschen bestimmt.

§16 Das Präsidium, das Contrapräsidium und der Fuchsmajor üben ihre Funktionen stehend aus. Vor Beginn der Kneipe stehen alle Kommilitonen an ihren Plätzen, bis das Präsidium den Befehl zum Sitzen erteilt.

§17 An Kneipen haben die Füchse den Bierdienst zu besorgen, was ohne Rock zu geschehen hat. Sie dürfen während dieser Zeit weder rauchen noch sitzen, sondern haben ihre ganze Aufmerksamkeit für gute Bedienung zu verwenden.

2. Kneipgesetze

2.1 Allgemeines

§18 Der Kneipabend wird vom Präsidium mit den Worten: "Ad loca, silentium." - "Prost Corona" eröffnet. Worauf die Corona mit "Prost" antwortet. Dann kündet das Präsidium den ersten Kantus an mit den Worten: "Es steige der Antrittskantus angestimmt beim CM!" (Antrittskantus: Hier sind wir versammelt...)

§19 Das Präsidium hat allein das Recht, zu jeder Zeit "Silentium" zu gebieten, welches sofort "strictissime" zu halten ist. Ausser dem Präsidium darf nur derjenige, welcher das Wort erhalten hat, "Silentium" gebieten. Für die Füchse tut dies der FM.

§20 Das Präsidium hat durch strenge Handhabung der ihm zu Gebote stehenden Mittel alle Störungen zu unterdrücken, welche der allgemeinen Gemütlichkeit zuwider sind. Nach seinem Ermessen kann es kleine Störungen übersehen, sofern sie selbst zur Gemütlichkeit beitragen.

§21 Jedes vom Präsidium ausgehende Kommando muss unbedingt befolgt werden.

§22 Verlässt das Präsidium seinen Platz, so hat es einen Substitut zu ernennen und falls es Insignien trägt, diese zu übergeben.

§23 Wünscht ein Bursche den Fuchsenstall mit seiner Anwesenheit zu beehren, so meldet er sich beim Präsidium mit einem Halben ab und beim FM mit einem Halben als Ehrenfuchs an. Das Umgekehrte geschieht bei seiner Rückkehr. Ein Ehrenfuchs hat Rechte und Pflichten eines Fuchses.

§24 Zwischen der offiziellen Kneipe und der Exkneipe findet ein allgemeines Tempus statt. Vor diesem müssen alle Töpfe ex gekneipt werden.

§25 Jede Kneipe, Fuchsenstunde etc. wird mit dem Schlusskantus "O alte Burschenherrlichkeit..." beendet. Das Präsidium hebt den Abend mit den Worten auf: "Vivat, crescat, floreat, Gäste... Stenographia in aeternum et habet bonam pacem, qui sedet post fornacem, heutige Kneipe (etc.) ex! Prost Corona".

2.2 Verbum

§26 Hat jemand etwas vorzubringen, so bittet er via Contrapräsidium oder FM das Präsidium um die Erlaubnis mit den Worten: "Bitte um das Wort" oder "Peto verbum". Dieses gibt seine Zustimmung mit dem Wort "habes", andernfalls sagt es: "non habes".

§27 Nachdem der Betreffende das Wort erhalten hat, steht er auf und bringt sein Anliegen vor.

§28 Das Ende des Verbums wird mit den Worten "Verbum ex" gemeldet.

§29 Das Präsidium kann jederzeit jedem das Wort entziehen.

2.3 Silentium

§30 Silentium ist zu halten:

a) so oft es das Präsidium gebietet
b) wenn es ein Bursche mit erhaltenem Wort gebietet
c) bei allen Kanten und Reden
d) bei allen Kneipzeremonien.

§31 Das gebotene Silentium erstreckt sich nur auf die gerade vorzunehmende Handlung.

§32 "Silentium triste" ist ein von der Corona gehaltenes Stillschweigen. Es wird vom Präsidium nach einer miserablen Leistung geboten.

2.4 Tempus

§33 Wer sich für kurze Zeit von seinem Platz am Kneiptisch entfernen will, muss um Erlaubnis bitten mit dem Wort "Tempus". Je nach den Umständen wird dasselbe gewährt oder nicht gewährt durch "habes" bzw. "non habes". Kehrt er an seinen Platz zurück, so spricht er "Tempus ex". Burschen erhalten Tempus durch das Contrapräsidium und Füchse durch den FM.

§34 Wer die Kneipe vorzeitig aus einem dringenden Grund verlassen will, verlangt "Tempus ad liberum". Dieses kann nur vom Präsidium gewährt werden und wird öffentlich angezeigt.

§35 Während der Kneipe wird die Zeit in Bierminuten gerechnet.

5 Bierminuten = 3 Zeitminuten   
10 Bierminuten = 6 Zeitminuten etc.

§36 Ohne besondere Erlaubnis, die nur das Präsidium erteilen kann, darf kein Tempus über 5 Bierminuten ausgedehnt werden. In dieser Zeit soll jedes Biergeschäft erledigt werden.

§37 Hat das Präsidium allgemeines Tempus angekündigt, so ruht während dieser Zeit jeglicher Comment.

§38 Bei allem was innert oder nach bestimmter Zeit geschehen muss, wird "Tempus utile" angerechnet. Als "Tempus utile" gilt:

a) allgemeines oder spezielles Tempus
b) allgemeine Lieder
c) Reden und Vorträge
d) alle Bierfunktionen
e) unverschuldeter Stoffmangel
f) während des vom Präsidium gebotenen Silentiums.
Die gesetzliche Bierzeit kann also durch die vorstehenden 6 Fälle unterbrochen werden.

2.5 Gesang

§39 Die allgemeinen Lieder können nur vom Präsidium bestimmt werden.

§40 Jeder ist verpflichtet bei Liedern und Rundgesängen nach Kräften mitzusingen. Wer nicht singen kann, muss dies vor der Kneipe dem Präsidium mitteilen.

§41 Während dem Singen ist das Rauchen zu unterlassen.

§41a Das Gaudeamus und der Couleurkantus werden von der ganzen Corona stehend gesungen.

§41b Beim Singen des Leibkantus haben sich der geehrte Bur-sche, sowie dessen Leibfüchse zu erheben. Die Leibfüchse erheben sich nur bei Anwesenheit ihres Leibburschen.

§42 Nach Beendigung des Liedes müssen sofort die Kommersbücher geschlossen werden. Rundgesänge müssen auswendig gesungen werden.

2.6 Bierehre

§43 Im Zustand der Bierehre oder Bierehrlichkeit befindet sich ein Bursche, wenn er im Vollbesitz aller Eigenschaften eines vollgültigen Mitgliedes der Kneiptafel ist.

§44 Aus der Bierehre ergeben sich sämtliche Rechte an der Kneiptafel.

§45 Die Bierehre wird verloren durch die Erklärung in den Bierverschiss (BV).

2.7 Trinken

2.7.1 Allgemeines

§46 Commentmässiger Kneipstoff ist streng genommem nur das Bier. Mit Erlaubnis des Präsidiums und unter Angabe gewichtiger Gründe darf auch Wein getrunken werden.

§47 Ein commentmässiger Ganzer soll im Minimum 3 dl Bier enthalten.

§48 Am Weihnachtscommers wird Crambambuli und am Maibowlencommers Maibowle getrunken.

2.7.2 Bierimpotenz

§49 Wenn jemand Gründe hat, sich des Bieres zu enthalten, so hat er dies dem Präsidium mitzuteilen. Falls dieses die Gründe als stichhaltig erachtet, wird der Betreffende für bestimmte Zeit für bierimpotent (bierkrank) erklärt; Bierimpotente sollen an der Biertafel angekreidet werden.

§50 Zieht sich ein Bierimpotenter eine Strafe zu, so hat er sich mit dem doppelten Quantum zu pauken. Trinkt ein impotent Erklärter während seiner Bierimpotenz trotzdem Bier, so fällt diese dahin.

2.7.3 Ex - Topf

§51 Wünscht ein Mitglied der Biergemeinde keinen weitern Topf mehr zu kneipen, so meldet er sich mit den Worten "ex Topf" beim Präsidium ab.

2.8 Bierstrafen

2.8.1 Arten von Bierstrafen

§52 Wir unterscheiden:

  1. das pro Poena-Kneipen
  2. den Bierverschiss.

2.8.2 Pro Poena - Kneipen

§53 Wenn sich jemand gegen den Comment oder sonstwie vergeht, so hat das Präsidium, das Contrapräsidium oder der FM das Recht, den Fehlbaren in die Kanne zu schicken, d.h. pro Poena-Kneipen zu lassen. Füchse können niemanden steigen lassen, während jeder Bursche sie in die Kanne schicken lassen kann. Der Leibbursche kann seinen Leibbfuchsen jederzeit direkt in die Kanne schicken.

§54 Vorbedingung zu jedem "Steigen lassen" ist, dass man selbst Stoff hat. Stoff pumpen ist in diesem Falle unstatthaft.

§55 Das "Steigen" oder "Pro Poena-Kneipen" hat sofort und ohne Widerrede in folgender Weise zu geschehen:
Der entsprechende Chargierte ruft: "N.N. in die Kanne". Der Steigende hat nun zu trinken bis gerufen wird "sitzt" oder "geschenkt". Geschieht das Steigen nicht sofort, so heisst es nochmals "In die Kanne - eins ist eins, zwei ist zwei, drei ist eine böse Zahl!" Ist bis zum Buchsta-ben L nicht getrunken, erfolgt die Erklärung in den BV.

§56 Die Burschen können einander durch das Präsidium und letzteres die Füchse durch den FM in die Kanne schicken.

§57 Mit einem Ganzen wird jedoch bestraft:

  1. wer einen allgemeinen Kantus stört oder absichtlich nicht unterstützt
  2. wer das gebotene Silentium stört
  3. wer das Präsidium bevormundet
  4. wer sich unerlaubt vom Biertisch entfernt
  5. wer mit einem Straftopf vor- oder nachsteigt
  6. wer das Abfassen eines Straftopfes verhindert
  7. wer am Biertisch speist
  8. wer unberichtigt eine Biercharge annimmt
  9. wer sich in ein Biergericht einmischt
  10. wer einen Bierzeugen ohne Grund falsch angibt.

2.8.3 Der Bierverschiss

§58 Der BV ist die Absprechung der Bierehre und aller damit verbundenen Rechte gegenüber einem Mitglied der Kneiptafel. Es gibt einen ein-, zwei-, und dreifachen, sowie den perpetuellen Bierverschiss.

§59 Es ist das Recht jedes bierehrlichen Burschen, einen andern durch das Präsidium in den BV zu stecken.

§60 In den ersten Bierverschiss fährt:

  1. wer in grober Weise Bier vergeudet
  2. wer sich gegen die Anordnungen des Präsidiums auflehnt oder eine von ihm diktierte Strafe nicht annimmt
  3. wer mit einem Bierschisser irgendwelche Gemeinschaft hat
  4. wer nach dreimaligem Treten nicht nachkommt
  5. wer das Biergericht verletzt oder daran nörgelt
  6. wer einen Bierjungen nicht bis zur festgesetzten Zeit kneipt
  7. ein Fuchse, der ohne Erlaubnis in die Welt vorsteigt
  8. wer das, was er einem andern nachkommt, zugleich einem dritten vorkommt
  9. wer einen Bierjungen verweigert
  10. wer bei einem Salamander nicht ex kneipt
  11. wer tierische Laute ausstösst
  12. wer am Biertisch wirft
  13. wer nach vorgestiegenem Resten keinen Tropfen mehr kneipt.

§61 In den zweiten BV fährt:

  1. wer sich nicht innert 10 Minuten aus dem ersten BV kneipt
  2. ein Bierschisser, der sich Bierehre anmisst oder sich nicht ruhig verhält
  3. wer einen Bierjungen ohne triftigen Grund aufbrummt
  4. ein Fuchs, der sich in den Salon setzt.

§62 In den dritten BV fliegt:

  1. wer sich innert 30 Minuten nicht aus dem 2. BV paukt
  2. wer sich im 2. BV noch ruppig aufführt
  3. wer sein Cerevis falsch angibt
  4. wer im BV bierehrliche Handlungen vornimmt
  5. wer einen Salamander stört.

§63 In den Perpetuellen fliegt:

  1. wer sich so ruppig aufführt, dass es sich nicht mehr geziemt noch länger mit ihm zu kneipen
  2. wer in grober Weise gegen die Statuten oder Ideale der Verbindung verstösst.

§64 Aus dem ersten BV hat man sich mit einem Ganzen, aus dem zweiten mit zwei Ganzen und aus dem dritten mit drei Ganzen unter Aufsicht eines bierehrlichen Burschen herauszupauken.

§65 Aus dem ersten BV hat man sich innert 10 Bierminuten, aus dem zweiten innert 30 Bierminuten und aus dem dritten innert 24 Stunden herauszupauken.

§66 Aus dem perpetuellen Bierverschiss hat sich der Betreffende unter Aufsicht eines bierehrlichen Burschen dreimal mit vier Ganzen innert vierzehn Tagen am Stammtisch herauszupauken. Während dieser Zeit darf kein Mitglied der Verbindung mit ihm verkehren.

§67 Wer sich nicht aus dem Perpetuellen paukt, wird aus der Verbindung ausgeschlossen.

§68 Die Bierschisser haben den Biertisch zu verlassen und ihren Stoff selbst zu besorgen, ferner ist ihnen das Tragen der Farben untersagt.

§69 Der BV wird mit folgenden Worten erklärt: "Silentium, N.N. im ersten (... etc.) BV", worauf der FM kommandiert: "Füchse werfen ihn raus! Ein bierehrlicher Fuchs kreide ihn an".

§70 Das Herauspauken geht folgendermassen vor sich:
Der Schisser meldet sich bei einem Burschen: "N.N. ich wünsche mich aus dem Ersten, Zweiten usw. herauszu-pauken". Dieser verlangt das Wort und spricht: "N.N. wünscht sich aus dem Ersten etc. herauszupauken". Das Präsidium gebietet Silentium und wiederholt das gleiche. Der kommandierende Bursche ruft hierauf: "Wer paukt mit?" Nachdem einige aufgestanden sind und "X.X. kneipt mit" erklärt haben, wird weiter kommandiert: "Der Bierschisser pauke sich!"

§71 Hat der Bierschisser sein Quantum getrunken, so meldet der Unparteiische: "N.N. hat sich commentmässig aus dem Ersten etc. herausgepaukt", worauf das Präsidium ruft: "N.N. bierehrlich!" Durch den FM lässt es die Biertafel ordnen.

§72 Jeder Bierschisser kann sich sein Quantum durch einen Bierehrlichen kneipen lassen. Er hat dies jedoch dem Präsidium oder FM anzumelden.

§73 Wer beim Herauspauken nicht commentmässig kneipt, kann dies innert 10 Bierminuten nachholen.

2.8.4 Das Rempeln

§74 Eine Begründung der Strafe kann erst nach dem Trinken verlangt werden.

Motto: Zuerst saufen, dann rempeln.

2.9 Kneipverweis

§75 Im Intresse eines geordneten Commersbetriebes kann das Präsidium einen Kommilitonen auffordern, seinen Topf auf bestimmte Zeit ex zu melden.

§76 Kommt der Betreffende dieser Aufforderung nicht nach, so wird er vom Präsidium vom Commers gewiesen.

§76a Grundsätzlich zieht ein solcher Verweis keine weiteren Folgen nach sich. In besonderen Fällen kann jedoch ein BC weitere Massnahmen beschliessen.

2.10 Kneipnamen

§77 Auf der Kneipe darf jeder nur mit seinem Kneipnamen (Vulgo) angeredet werden. Wird jemand statt dessen mit seinem Familien- oder sonstigen Namen angeredet, so ist er berechtigt, dies durch Steigen lassen zu ahnden.

3. KNEIPZEREMONIEN

3.1 Gesellige Zeremonien

3.1.1 Vor- und Nachtrinken

§78 Jeder hat das Recht, einem Kommilitonen etwas vorzutrinken mit den Worten: "Prost N.N., ich steige dir mit einem Quart, Halben oder Ganzen etc. vor".

§79 Man kann einem auch die Blume vortrinken mit den Worten: "N.N. ich bringe dir meine Blume". Der Honorierte hat darauf nachzusteigen.

§80 Jeder, dem etwas vorgetrunken wird, kann das vorgetrunkene Quantum annehmen oder nicht. Grundlose Verweigerung gilt jedoch als Beleidigung.

§81 Nimmt der Angesprochene an, so antwortet er mit den Worten: "Prost, steige nach" oder, wenn er nicht sogleich mitkommen will mit dem Worte "Prost".
Das Nachtrinken wird dem Vortrinkenden angezeigt durch den Zuruf: "Komme nach." Hierauf hat der Vortrinkende mit "Prost" zu antworten. Das Nachtrinken hat innert 5 Bierminuten zu geschehen.

§82 Es muss mit demselben Quantum nachgestiegen werden, mit dem vorgetrunken wurde.

§83 Ist der Honorierte innerhalb 5 Bierminuten, nachdem er das Vorgetrunkene angenommen hat, nicht nachgekommen, (sei es, dass er sich weigert, oder es vergessen hat), so hat der, welcher vorgetrunken hat, ihn darauf aufmerksam zu machen mit den Worten: "N.N. getreten zu ersten!" Der Fehlende hat dann mit dem Resten zu steigen. Ist nach weiteren 5 Bierminuten das Nachtrinken nicht erfolgt, so heisst es: "N.N. getreten zu zweiten" und schliesslich "getreten zu dritten". Folgt er dieser letzten Aufforderung nicht, und lässt die angegebene Zeit ungenutzt, so kann ihm der Honorierende einen Bierjungen aufbrummen oder ihn in den BV erklären lassen.

§84 Ein grösseres Quantum als ein Ganzer muss nicht angenommen werden. Wer jedoch einmal ein grösseres Quantum annimmt, ist verpflichtet, von jedem anderen das gleiche Quantum anzunehmen. Das Vortrinken resp. die Annahme eines Quantums mit einem Resten verpflichtet zu einem neuen Topfe bei Strafe des 1. BV.

§85 Die Füchse haben das Recht, dem Präsidium, dem Fuchsmajor oder den anderen Burschen vorzusteigen, diese sind jedoch nicht verpflichtet nachzukommen.

§86 Man darf mit einem Quantum, mit dem man einem anderen nachkommt, nicht zugleich einem dritten vorkommen bei Strafe des 1. BV.

§87 Wird einem ein "Spezielles" vorgetrunken, was mit den Worten geschieht: "N.N. ich bringe dir ein Spezielles", steht dem Betreffenden frei, ob er nachkommen will.

§88 Wenn man Stoff pumpen will, so soll dies mit den Worten: "N.N. sine", geschehen. Der Angesprochene hat mit "Prost" zu antworten, sofern er sein Glas abgeben will. Im andern Falle gibt er keine Antwort.

3.1.2 In die Welt trinken

§89 Einen Quart, Halben oder Ganzen in die Welt trinken geschieht auf folgende Weise:
Das Präsidium oder sonst ein Bursche trinkt dem A ein Quantum vor mit den Worten: "A Quart in die Welt vor". A kommt mit demselben Quantum nach und zugleich einem andern vor mit den Worten: "Quart in die Welt nach, B Quart in die Welt vor". So geht es weiter, bis das Quantum in der ganzen Biergemeinde herumgegangen ist. Der Letzte meldet dem Präsidium: "Quart in die Welt ex!" Dieser Akt soll in möglichst rascher Weise vor sich gehen.

§90 Füchse dürfen nicht von sich aus in die Welt vortrinken, bei Strafe des 1. BV.

§91 Das Präsidium sowie jeder Nachkommende hat das Recht, den Quart, Halben oder Ganzen in die Welt zu sistieren mit den Worten: "Quart in die Welt unter den Tisch". Es braucht niemand ein gleiches Quantum in die Welt zweimal anzunehmen.

3.1.3 Das Stiefelkneipen

§92 Der Stiefel wird folgendermassen gekneipt:
Ein Bursche verdankt den Stiefel, indem er der Corona mit seinem eigenen Biertopf ein Prost bringt, und zu Ehren des Spenders eine kurze Päuke hält. Danach kann der Stiefel angekneipt werden mit den Worten: "Gambrinus vor, A (der nächste rechts von ihm sitzende ) nach". Die Corona prostet ihm zu: "Prost Gambrinus". Nach dreimaligem kräftigen Trinken gibt der Ankneipende den Stiefel weiter: "Gambrinus vor, A nach." A antwortet: "Prost Gambrinus". Nachdem er dreimal kurz an den Stiefel geschlagen hat, kann er ihn übernehmen, worauf A den Stiefel "abschlägt" und ihm nochmals zuprostet. In der Runde wird das Uebernehmen und Weitergeben mit den Worten: "B ( der links sitzende) vor, C (der rechts sitzende) nach", vorgenommen. Der Letzte meldet: "Gambrinus ex".

§93 Während der ganzen Zeremonie darf der Stiefel nie abgestellt werden. Der Kneipant steht jeweils auf, und stützt den Fuss auf dem Stuhl auf, damit der Stiefel auf dem Knie abgestellt werden kann. Der Stiefel ist nur mit einer Hand zu halten, wobei die Stiefelspitze nach oben zu schauen hat.

3.1.4 Rundgesänge und Bierspiele

§94 Beim Rundgesang singen alle:

"Rundgesang und Gerstensaft,
lieben wir ja alle,
darum trinkt mit Jugendkraft
schäumende Pokale,
Bruder, Deine Liebste heisst?
Nenne sie beim Namen!"
Hier erhebt sich der rechte Nachbar des Anstimmenden, nennt den Namen seiner Geliebten und trinkt seinen Resten. Der Chor fährt unterdessen fort:
"N.N. die soll leben, leben, leben,
N.N. die soll leben,
N.N. lebe hoch".

Dann beginnt die Corona mit "Rund-Rund" und wiederholt diese Worte sooft der obenstehende Text gesungen wurde, doch kann das Präsidium auch früher ein Zeichen geben, worauf wieder von allen gesungen wird: "Rundgesang und Gerstensaft etc". Die Zeremonie macht die Runde durch die Corona bis und mit dem Anstimmer.

§95 Ein weiterer Rundgesang:

Alle singen:

"Es geht ein Rundgesang in unserm Kreise rum.
Dreimal drei sind neune, wir saufen wie die Schweine
der N.N. singt was vor. Ein wunderschönes Lied, ein ...".
Sobald N.N. einen Kantus anstimmt, wird er von der Corona unterstützt. Ist dieser gut verklungen, singt die Corona:
"Hat's gut gemacht, hat's gut gemacht, drum wird er jetzt nicht ausgelacht, drum lacht man ihn nicht aus".
Weiss N.N. keinen Kantus, singt die Coroana: "Hat's schlecht gemacht ...".

§96 Der Pappenheimer

Einige, vom Präsidium etc. bestimmte Kneipanten begeben sich auf die Steisse und singen:

"Wir saufen unsern Resten in die Welt,
unsern Resten in die Welt".

Während sie ihre Töpfe ex kneipen, singt der Rest der Corona:

"Warum sollen sie nicht saufen ihren Resten in die Welt?
Warum sollen sie nicht saufen ihren Resten in die Welt?
Ihren Resten in die Welt?"

Darauf singt die ganze Corona:

":Bei Bier und Wein
jeder Pappenheimer soll es sein:
:Jeder Pappenheimer der soll leben
jeder Pappenheimer lebe hoch:
:Bei Bier und bei Wein
jeder Pappenheimer soll es sein:".

Der Kantus wird so lange gesungen, bis die ganze Corona ihre Resten gemeldet hat.

3.2 Bürgerliche Zeremonien

3.2.1 Das Abfassen

§97 Die Blume muss innert 5 Bierminuten angetrunken sein, andernfalls kann das Glas abgefasst werden.
Der Abfassende nimmt das betreffende Glas dem Eigentümer weg und trinkt es selber aus, oder trinkt seinem Nachbarn zur Rechten zu mit den Worten: "Abgefasster Straftopf von N.N. prost Straftopf". Jeder Weitergebende wiederholt diese Worte. Es darf niemand übersprungen und der Straftopf nicht abgestellt werden. Ist der Topf ex so meldet derjenige, der ihn gelehrt hat: "Präsidium, melde Straftopf von N.N. ex", worauf er ihn dem fehlbaren Kneipanten verkehrt vorsetzt.

§98 Wer den Topf von der linken Seite aus abfasst, muss ihn austrinken. Ueber den Tisch darf nicht abgefasst werden.

§99 Jeder, der diesen Bestimmungen zuwider handelt oder Formfehler macht, d.h. nicht commentmässig vorgeht, bezahlt den abgefassten Straftopf.

§100 Dem Präsidium darf das Glas nicht abgefasst werden.

§101 Lässt jemand sein angetrunkenes Deckelglas offen stehen, so hat jeder das Recht, sein Glas darauf zu setzten und die Corona mit den Worten "Füchse herbei" aufzufordern, dasselbe zu tun. Das geschieht solange, bis der Deckel des obersten Glases zugeschlagen wird.
Der Besitzer des untersten Glases zahlt sämtliche aufgesetzten Gläser.

3.2.2 Biermensuren (Bierskandal)

§102 Die Biermensur ist ein Wettstreit im Schnelltrinken. Wer sich in seiner Bierehre verletzt fühlt, kann dem Beleidiger einen Bierskandal aufbrummen, um sich so Genugtuung zu verschaffen.

§103 Ein Fuchs kann einem Burschen keinen Bierskandal anhängen bei Strafe des 1. BV.

§104 Man unterscheidet folgende Biermensuren:

  1. Bierjunge = ein Ganzer
  2. Doktor = zwei Ganze
  3. Papst = drei Ganze

§105 Der Aufbrummende ruft dem Gegner zu: "Bierjunge etc.". Dieser erwidert mit "sitzt" und wählt einen Unparteiischen, welcher im Einverständnis der Gegner den Bierrichter, sowie die Zeit des Kneipens bestimmt.

§106 Austragen der Biermensur: Der Unparteiische hat zuerst nach dem Grunde des Bierskandals zu fragen. Findet er den Bierskandal berechtigt, so kann er diesen steigen lassen. Er prüft den Stoff und vergleicht die Waffen: "Die Waffen sind gut und gleich" oder "Arma sunt".

§107 Der Bierrichter hat denjenigen als Sieger zu erklären, der zuerst das Losungswort ausruft unter Berücksichtigung des commentmässigen Kneipens, d.h. ob jemand

  1. während des Trinkens absetzt
  2. während des Trinkens blutet
  3. einen Resten im Glas zurücklässt
    (Gilt auch für den BV).

§108 Jeder Kneipant hat die Forderung auf Bierjungen anzunehmen bei Strafe des 1. BV.

§109 Wird ein Bierjunge aufgebrummt ohne triftigen Grund, so kann der Bierrichter den Aufbrummenden in den 2. BV beantragen.

§110 Niemand ist verpflichtet eine grössere Menge als einen Bierjungen anzunehmen.

§111 Es wird in den Dörfern weitergesoffen.

3.2.3 Das Biergericht

§112 Das Biergericht ist die oberste Instanz am Biertische. Es hat Zwistigkeiten unter Kneipanten nach Recht und Gerechtigkeit zu schlichten.

§113 Dasselbe besteht aus drei bierehrlichen Burschen, wovon einer vom Kläger und einer vom Angeklagten zu wählen ist. Die zwei Gewählten bestimmen dann von sich aus einen dritten und diese unter sich einen Obmann.

§114 Jeder Bursche hat das Recht ein Biergericht einzuberufen. FM oder Leibbursche können auf eigene Gefahr für das Wohl ihrer Füchse ein Biergericht anrufen.

§115 Das Biergericht ist unfehlbar. Es hat sich jeder dessen Anordnungen zu unterziehen.

§116 Wer das Biergericht kritisiert oder daran nörgelt, fährt in den 1. BV.

3.3 Feierliche Zeremonien

3.3.1 Taufe

§117 Nachdem ein neues Mitglied vom BC aufgenommen wurde, erfolgt an einer Kneipe die Fuchsentaufe.

§118 Im Zeitintervall zwischen der Aufnahme durch das BC und der Taufe gilt er als Sperrfuchse.

§119 Die Fuchsentaufe ist der Akt, an dem die Farben überreicht werden und der zukünftige Fuchs sein Cerevis bekommt, das er sein Leben lang behält.

§120 Der Kandidat hat sich auf den Steiss zu begeben, wo er einen kurzen Lebensabriss in der Form einer heitern Päuke zu halten hat. Darauf soll er zwei begründete Vorschläge für seinen zukünftigen Kneipnamen angeben. Alsdann hat die Corona Gelegenheit, weitere Cerevisvorschläge auf Grund des Lebenslaufes vorzuschlagen. Aus allen diesen Vorschlägen wählt der Kandidat sein Cerevis aus.

§121 Die Taufe wird vom FM bei feierlicher Bierkerzenbeleuchtung vorgenommen. Der Taufspruch lautet: "IN NOMINE BACCHI, GAMBRINI ET SANCTAE CECILIAE EGO TE BABTICO N.N. sein Leibbursche X.X.".

§122 Findet ein Fuchs später an seinem Cerevis keinen Gefallen, so kann er es unter Genehmigung der Burschencorona und reichlicher Stoffspende abändern lassen.

3.3.2 Burschenschlag

§123 Besteht ein Fuchs die BP, so wird er vom Präsidium zum Burschen geschlagen.

§124 Im Zeitintervall zwischen BP und Burschenschlag gilt er als Brandfuchs.

§125 Der Burschenschlag wird vom Präsidium bei feierlicher Bierkerzenbeleuchtung vorgenommen. Der zur Anwendung kommende Spruch lautet: "EGO, (Name des P.) EX AUTORITATE TE ET INITIATE TE (Name und Vulgo des zu schlagenden Burschen) BURSCHIUM, NOMINA, NOMINATIUM DECLARA DECLARATIUM, PROCLAMA". Im Anschluss an diesen Spruch stimmt der CM das Gaudeamus an. Während dieser Zeremonie ist von den Chargierten der Vollwichs zu tragen.

3.3.3 Salamander

§126 Der Salamander gilt als höchste Ehrenbezeugung, die jemandem von der versammelten Biergemeinde erwiesen werden kann.

§127 Der Salamander soll nur bei besonderen Anlässen und nach vorgegangener Päuke gerieben werden. Es darf nur von einem bierehrlichen Burschen gerieben werden und es hat jeder bierehrliche Kneipant mitzureiben.

§128 Der Kommandierende zeigt den Salamander dadurch an, dass er ruft: "Kommilitonen, präpariert euch zum Salamander, FM wird melden wenn Stoff bereit". Es erhält nun jeder ein volles Glas, worauf der FM "Stoff bereit" meldet. Das Präsidium ruft: "Silentium zum Salamander". Hierauf steht jeder ruhig auf und nimmt sein Glas in die rechte Hand. Der Kommandierende ruft weiter: "AD EXERCITIUM SALAMANDRI FIAT IN HONOREM NN SALAMANDER, SALAMANDER, SALAMANDER FIT". Die Gläser werden während dem Salamander auf dem Tisch links herum gerieben und bei "fit" ausgetrunken. Nachdem alle ausgetrunken haben zählt er 1,2,3. Bei 3 fängt man an zu wirbeln, währenddessen wird wieder kommandiert: 1,2,3. Auf 3 werden die Gläser in die Höhe gehoben (2 bis 3 cm über den Tisch) und nach abermaligem Kommando 1,2,3 werden sämtliche Gläser exakt auf 3 auf den Tisch gestellt.

§129 Bei Anlässen, wo nur ein Teil der Mitglieder anwesend sind, kann auch folgendermassen begonnen werden: "Corona Stoff bereit?" Diese antwortet "sunt" oder "non sunt" sofern noch nicht alle volle Gläser besitzen.

§130 Der Trauer- oder Totensalamander dient dazu, einem treuen Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen. Er wird gerieben beim Tode:

- eines Aktiv-, Passiv- oder Ehrenmitgliedes
- eines Professors
- von direkten Familienangehörigen eines Aktivmitgliedes.

§131 Der Wortlaut des Trauersalamanders ist gleich wie beim Gewöhnlichen.

§132 Die dabei vorkommenden Aenderungen sind, dass vor, während und nach der Zeremonie niemand ein Wort spricht als das P und der FM. Zudem wird der Raum verfinstert, Teller mit Salz und brennendem Weingeist auf den Tisch gestellt und am Schluss bei 3, wenn die Gläser abgestellt werden, zerschlägt der Kommandierende seinen Topf und löscht die Kerze aus.

4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§133 Dieser Biercomment tritt in Kraft, sobald drei bierehrliche Commentreibende an demselben Tische commentmässigen Stoff kneipen.

PRAKTISCHER COMMENT

1. Die Verbindungsfarben

Die Farben der Stenographia Biennensis sind violett-gold-rot, wobei erstere die Hauptfarbe ist.

2. Das Tragen der Farben

2.1 Der Couleurtragende hat folgendes zu beachten:

  1. Mütze und Band sind stets zusammen zu tragen.
  2. Die Hauptfarbe des Bandes muss immer nach oben gerichtet sein,- das Band ist stets über der Kravatte zu tragen.
  3. Der Couleurtragende muss Lederhandschuhe und je nach Witterung einen Mantel mit sich führen. Auch ein Kneipstock wird empfohlen. Der Couleurtragende darf nur lange Hosen tragen, also keine Golf- oder Skihosen, ebenso keine Sandalen.
  4. Beim Betreten eines Hauses hat der Studio das Couleur abzunehmen, ferner wenn er jemandem Feuer gibt oder Pakete und Koffern bei sich hat (kleine Köfferchen und Mappen sind erlaubt).
  5. AH und andern Respektpersonen hat der Studio das Gepäck abzunehmen.
  6. Bei der Begrüssung hält der Studio die Mütze vor die Brust, beim Essen hat er sie abzunehmen.
  7. Beim Bierzipfel ist die Hauptfarbe nach innen zu tragen.

2.2 Dem Couleurtragenden ist untersagt:

  1. Singen und pfeifen von Schlagern.
  2. Velo- und Motorradfahren.
  3. Verweilen vor Schaufenstern, laufen, sich umwenden ohne das Couleur abzunehmen.
  4. Rock und Mantelkragen aufzustülpen.
  5. Die Hände in die Taschen zu stecken.
  6. Im Couleur unter einem Schirm zu gehen.
  7. Das Couleur an einem Haken oder sonstwo aufzuhängen.
  8. Das Couleur an Volksfesten, wie Fastnacht, Klausermarkt, sowie an heiligen Tagen zu tragen. Dasselbe gilt auch für politische Umzüge.
  9. Lokale sowie Kino's mit schlechtem Ruf zu besuchen.
  10. Im Flaus oder Vollwichs per Bahn 2. Klasse zu fahren.

3. Das Gehen auf der Strasse

3.1 Zwei Füchse nehmen einen Burschen stets in die Mitte, ebenso zwei Burschen einen Fuchsen. Dasselbe gilt auch bei AH und Philistern.

3.2 Marschieren ein Studio und ein Philister zusammen, so hat der Studio immer rechts zu gehen, ausser es handle sich um eine Respektperson (Ehrenmitglied, Lehrer, Vater, Militärpersonen).

3.3 Eine Dame muss immer auf die rechte Seite genommen werden, ausgenommen bei regem Strassenverkehr. In diesem Falle muss der Studio seine Dame auf die Häuserseite nehmen, auch wenn diese nicht die Ehrenseite ist. (Diese Regel gilt auch für Abschnitt 3.2).

3.4 Besucht ein Studio mit einer Dame ein Restaurant oder Tea-Room, so hat er vorauszugehen. Beim Verlassen des Lokals hat er die Dame zuerst hinausgehen zu lassen.

4. Das Vorstellen

4.1 Stellt man sich AH oder Studenten anderer Verbindungen vor, so nennt man zuerst seinen Geschlechtsnamen, dann sein Cerevis.

4.2 In Damenbegleitung begrüsst der Fuchse zuerst den Bur-schen, dann stellt er der Dame den Burschen vor, worauf der Bursche seiner Dame den Fuchsen vorstellt.

4.3 Im Uebrigen gelten die gebräuchlichen Anstandsregeln.

5. Tischregel

5.1 Die Serviette wird auf den Hosen ausgebreitet und nicht eingesteckt. In einer Pension wird die Serviette nach dem Essen gefaltet, - bei einem Bankett wird sie lose neben den Teller gelegt.

5.2 Nach dem Essen werden Messer und Gabel nicht gekreuzt, sondern parallel auf den Teller gelegt.

6. Tragen des Vollwichses

6.1 Der Vollwichs, die alte Tracht der Studenten, besteht aus: Flaus, weisser Hose, Schärpe, Reitstiefeln, Stulpen-Handschuhen und Biertönnchen.

6.2 Bei Burschenschlägen und besonderen Anlässen haben die Chargierten den Vollwichs, an Kneipen den Flaus, die Schärpe und das Biertönnchen zu tragen.

6.3 Nach der Chargenübergabe an den neuen Vorstand ist der Vollwichs in bestem Zustand und gut gereinigt weiterzugeben. Der Chargierte haftet mit seiner Unterschrift für alle im Verzeichnis aufgeführten Bestandteile des Voll-wichses.

7. Bezeichnung der Chargierten

Präsidium : *** Goldgalon
Kontrapräsidium : **
Aktuar : *
Kassier, Quästor : *
Fuchsmajor : FM Silbergalon
Kantusmagister : CM
Materialverwalter : MV
Segelobmann : (Anker)

8. Abkürzungen

AC : Allgemeiner Convent
BC : Burschenconvent
CC : Corporationen-Convent

ANHANG

1. Verbindungszeichen

1.1 Der Z i r k e l besteht aus den Anfangsbuchstaben des Verbindungsnamens S.B., und aus den Buchstaben V.C.F. (vivat, crescat, floreat). Das Ausrufzeichen hinter dem Zirkel unterstreicht die Bedeutung der drei Worte vivat, crescat floreat.

1.2 Der C o u l e u r c a n t u s heisst: "Im schwarzen Walfisch zu Ascalon" (Ascalon: Stadt in Palästina).

1.3 Das C o u l e u r ist eine Schirmmütze aus violettem Samt mit dem von vorne lesbaren Zirkel bestickt.

1.4 B u r s c h e n b a n d : Die Farben des Burschenbandes sind violett-gold-rot. Es kann in Gold bestickt werden.

1.5 F u c h s e n b a n d : Die Farben des Fuchsenbandes sind violett-gold. Es kann in Silber bestickt werden.

1.6 Das D a m e n b a n d ist ein schmales Band violett-gold-rot. Es wird von Couleurdamen an festlichen Anlässen getragen.

1.7 Der B i e r z i p f e l ist der Rest des frühern Säbelbandaliers. Er wird vom Burschen dem Leibfuchsen als Symbol der unverbrüchlichen Treue und Freundschaft übergeben.

1.8 Der W e i n z i p f e l ist das Geschenk des Fuchsen an seinen Leibburschen.

1.9 Der S e k t z i p f e l gilt als Zeichen einer festen Bekanntschaft. Er ist das Geschenk eines Burschen an seine Couleurdame.

2. Aufnahme

2.1 Wünscht ein Student in die Verbindung aufgenommen zu werden, so hat er mindestens 3 offizielle Anlässe, worunter eine Kneipe, als Gast zu besuchen.

2.2 Sind zudem die Aufnahmebedingungen laut Statuten erfüllt, so hat der Interessent ein schriftliches Aufnahmegesuch an das Präsidium zu richten.

2.3 Ueber die Aufnahme hat ein BC zu entscheiden, an dem sich der Interessent vorstellen muss.

2.4 Der Sperrfuchse hat vor der Taufe eine Chariage als Zeugnis seiner Zivilcourage abzulegen.

2.5 Wünscht jemand erst im 5. oder 6. Semester aufgenommem zu werden, so kann dies nur gestattet werden, wenn das BC einstimmig dafür entscheidet.

3. Leibbursche

3.1 Jeder Fuchs hat einen Leibburschen.

3.2 Dem Sperrfuchsen steht das Recht zu, sich seinen Leibburschen auszuwählen. Ein Fuchs darf nur einen Leibburschen haben. Den Burschen jedoch ist es gestattet, mehrere Leibfüchse zu haben.

3.3 Der Leibbursche soll bemüht sein, seinen Leibfuchsen mit den Gesetzen des Comments vertraut zu machen. Ueberhaupt lässt er ihm besonderen Rat und Schutz angedeihen und tritt im Notfall für ihn ein.

3.4 Jeder Fuchs hat seinem Leibburschen unbedingt Gehorsam zu leisten. Ist er mit diesem nicht zufrieden, so hat er sich durch den FM an das Präsidium zu wenden.

4. Burschenprüfung

4.1 Die BP wird von einer Prüfungskommission, bestehend aus drei Burschen und dem Präsidium als Vorsitzenden abgenommen. FM und Leibbursche kommen als Experte nicht in Frage, dürfen aber als Gäste anwesend sein.

4.2 Die Burschenprüfung kann frühestens nach 2 Semestern Fuchsenzeit abgelegt werden. Möchte ein Fuchse ins Burschenexamen steigen, so hat er dies dem Präsidium in einem schriftlichen Gesuch mitzuteilen. Darin soll enthalten sein: Vorschlag für drei Experten, Datum, Ort und Zeit der BP. Ueber Annahme oder Ablehnung des Gesuches entscheitet ein BC.

4.3 An der BP hat sich der Kandidat über folgende Kenntnisse auszuweisen:

  1. Verbindungsgeschichte
  2. Vebindungs- und CC-Statuten
  3. Biercomment
  4. Praktischer Comment inkl. Anhang
  5. Er soll 12 der gebräuchlichsten Kanten durch und durch auswendig und frei anstimmen können.

5. Chargenwahlen

5.1 Diese haben an einem offiziellen Teil einer Kneipe oder an einem AC vor der Ex-Ex-Kneipe zu erfolgen. (Ex-Ex-Kneipe: letzte Kneipe des Semesters). Die Chargenübergabe erfolgt spätestens am Ende des offiziellen Teiles der Ex-Ex-Kneipe.

5.2 Um die Wahlen reibungslos durchführen zu können, stellt ein BC für jede Charge 2 Kandidaten auf. Der FM vertritt dabei die Wünsche des Fuchsenstalles. An der eigentlichen Wahl wird nur noch über die offiziell nominierten Kandidaten abgestimmt.

6. Anlässe

6.1 Als offizelle Anlässe gelten ordentliche wie ausserordentliche Anlässe. Der Besuch ist für die Aktiven ogligatorisch.

6.2 Als ordentliche Anlässe gelten:
Kneipen, AH-Versammlungen, Maibowle, Couleurball, Weihnachtskommers, ferner für die Füchse wöchentlich eine Fuchsenstunde.

6.3 Als ausserordentliche Anlässe gelten:
AC, BC, CC-Versammlungen, Techfest und Diplomfeier (Fackelzug).

6.4 An der Antrittskneipe des neuen Semesters gibt das Präsidium die Daten der ordentlichen Anlässe bekannt, die es vorher mit dem neuen Vorstand zusammen aufgestellt hat.
Die Daten werden vom Aktuar vervielfältigt und jedem Kommilitonen ausgehändigt.

6.5 Zu all diesen Anlässen sind die AH rechtzeitig einzuladen (Publikation im Stenographianer).
Aenderungen im Programm sind sofort dem AH-P und dem Bieler Obmann zu melden.

7. Stamm

Wöchentlich findet an einem bestimmten Abend ein Stammhöck statt, der allen Mitgliedern zur Förderung der Kameradschaft bestens empfohlen sei.

8. Stenographie

Bei genügender Beteiligung können Stenographiekurse durchgeführt werden.

9. Segelsport

9.1 Für jedes Jahr wird im Herbst ein Segelobmann gewählt.

9.2 Er ist für den Unterhalt des Bootes, dessen Benützung sowie die Ausbildung der Kommilitonen verantwortlich. Der Obmann muss im Besitz des kantonalen Segelausweises sein. Den Weisungen des Segelobmannes ist unbedingt Folge zu leisten.

10. Symbole der Freundschaft

10.1 Wappen:

Als Andenken an die gemeinsame Aktivzeit werden Wappen in den Farben ausgetauscht, deren Rückseite mit einem sinnvollen Spruch, sowie Name und Adresse des Spenders versehen ist. Der Fuchse kann die BP nicht ablegen, wenn er nicht jedem Aktiven sein Wappen überreicht hat.

10.2 Freundschaftsbänder:

Hat ein Bursche einen besonderen Freund in einer anderen Verbindung, so kann er mit diesem ein Burschenband wechseln. Dieses wird gekreuzt unter dem eigenen getragen.
Wünscht ein Bursche einen Bandwechsel vorzunehmen, so hat er an einer Kneipe die Korona anzufragen und ihr den betreffenden Burschen vorzustellen. Die Korona hat über den Bandwechsel abzustimmen.
Die Austauschzeremonie muss an einem offiziellen Teil einer Kneipe durch das Präsidium vorgenommen werden. Es dürfen nur bestickte Bänder getauscht werden.

11. Symbol der Bekanntschaft

Sektzipfel:
Der Sektzipfel gilt als Zeichen einer festen Bekanntschaft. Ein Bursche, der gerne einen Sektzipfel verschenken möchte, hat an einer Kneipe die Korona um Zustimmung anzufragen. Jeder Sektzipfeltausch wird in einem speziellen Buch festgehalten.

12. Uebersetzungen lateinischer Ausdrücke

12.1 Taufspruch:

In nomine Bacchi, Gambrini et Sanctae Ceciliae ego te babtico...
Im Namen des Bacchus (römischer Weingott), Gambrinus (sagenhafter Erfinder des Bieres) und der heiligen Cäcilia (Schutzpatronin des Gesanges) taufe ich dich.
(Name und Cerevis. Sein Leibbursche sei...)

12.2 Spruch beim Burschenschlag:

Ego, (Name und Vulgo des P) ex autoritate te et initiate te (Name und Vulgo des zu schlagenden Burschen) burschium, nomina, nominatium declara declaratium, proclama.
Ich (Name und Vulgo des P) ernenne dich (Name und Vulgo des zu schlagenden Burschen) Kraft meiner Autorität zum Burschen.

12.3 Schlussspruch:

Vivat, crescat, floreat, Gäste, ... Stenographia in aeternum et habet bonam pacem, qui sedet post fornacem.
Lebe, gedeihe, blühe, Gäste, ... Stenographia in Ewigkeit und habt guten Frieden, welcher für immer bleibt.

12.4 "Gaudeamus igitur":

Wir wollen uns freuen, solange wir jung sind;
nach der fröhlichen Jugend, nach dem lästigen Alter
wird uns die Erde aufnehmen.

Wo sind, die vor uns in der Welt waren?
Geht in den Himmel, geht in die Unterwelt,
dort sind sie schon.

Kurz ist das Leben, rasch wird es zu Ende sein,
schnell kommt der Tod, grausam reisst er uns weg,
niemand wird geschont werden.

Es lebe die Hochschule, leben mögen die Lehrer,
jedes Glied möge blühen, alle mögen blühen,
immer mögen sie gedeihen!

Leben sollen alle Jungfrauen, freundlich, hold,
leben mögen auch die Frauen, zart und liebenswürdig,
wacker und arbeitsam.

Es lebe auch der Staat und wer ihn regiert,
es lebe die Bürgerschaft, die Huld der Gönner,
die uns hier beschützt.

Zugrunde möge die Traurigkeit gehen,
zugrunde die Philister,
zugrunde gehe der Teufel, wer ein Feind der Studenten ist, und Spötter.

12.5 Verschiedenes:

- ad liberum frei (freie Zeit)
- ad loca auf die Plätze
- ad subito sofort
- amicitia et labor Freundschaft und Arbeit
- ergo bibamus also trinken wir
- habes (non) hast es (nicht)
- satis genug
- tempus Zeit (Urlaub)
- pro poena zur Strafe

REGLEMENT FUER RESERVEFONDS

Aus dem Reservefonds darf nur für folgende Fälle, bei Zweidrittelsmehrheit der Aktivitas, Geld entnommen werden:

1. Segelboot

1.1 Schadenfälle
1.2 Neuanschaffung eines Bootes

2. Verbindungsmobiliar

2.1 Kellermobiliar
2.2 Stammeinrichtungen
2.3 Vollwichse

Der Reservefonds wird gespiesen durch:

  1. Einlagen aus der Kasse der Aktivitas auf Beschluss des Vorstandes
  2. Dazu bestimmte Spenden

Dieses Reglement kann nur aufgehoben oder abgeändert werden, wenn es Zweidrittel der Aktivitas verlangen.

Das Reglement wurde von der Aktivitas am 29. November 1963 genehmigt und tritt ab 1. Dezember 1963 in Kraft.

Namens der Aktivitas
Der Präsident:                          Der Aktuar:
Kurt Leiser v/o Kimm              Peter Hermann v/o Nivus

Biel, den 30. November 1963