Statuten

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I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Name, Sitz

Die ehemaligen Mitglieder der Studentenverbindung Stenographia Biennensis schliessen sich in einem AltHerren-Verband (AHV) zusammen, und bilden einen Verein nach Art. 60 ff des ZGB, mit Sitz in Biel.

Art. 2 Zweck

Die Stenographia ist eine farbentragende Studentenverbindung, die politisch und konfessionell neutral ist. Das Ziel der Stenographia ist die Pflege der Freundschaft unter den Mitgliedern, Amicitia et Labor, sowie die Unterstützung des Segelsports.

Der Name Stenographia kommt vom Erlernen und Üben der Stenographie. Das Beherrschen dieser Schnellschrift war ein früheres Ziel des Vereins.

Die Mitgliedschaft beinhaltet eine fürs Leben dauernde Verbindung durch:

  • a) Pflege der Freundschaft durch regelmässige Anlässe in traditionell studentischem Rahmen.
  • b) Förderung der fachlichen und allgemeinen Bildung.
  • c) Unterstützung der angehenden Ingenieure (Aktivitas) während des Studiums und beim Übertritt ins Berufsleben.
  • d) Förderung des Segelsportes

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3 Mitglieder

Der Verein besteht auf folgenden Mitgliedern:

  • a) Aktivmitglieder
  • b) Ehrenmitglieder
  • c) Veteranen
  • d) Junioren
  • e) Freimitglieder

Art. 4 Aufnahmegesuch

Als AKTIVMITGLIED kann aufgenommen werden, wer als Bursche der Aktivitas Stenographia Biennensis die Berner Fachhochschule Technik und Informatik Biel (BFH) oder Nachfolgeinstitution verlässt, oder wer sich als Gönner oder Conkneipant um den Verein verdient gemacht hat. Das schriftliche Aufnahmegesuch einzeln oder kollektiv - ist an den Altherrenpräsidenten zu übergeben. Die Aufnahme in den AHV erfolgt auf Antrag und Empfehlung des Vorstandes durch Beschluss der nächsten AHT. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält ein Exemplar dieser Statuten und verpflichtet sich, nach bestem Können und Gewissen aktiv im Verein mitzuarbeiten und zum weitern Gedeihen und Blühen der Verbindung seinen Beitrag zu leisten.

Art. 5

Wer sich um die Stenographia Biennensis in ausserordentlicher Art und Weise verdient gemacht hat,
kann zum
EHRENMITGLIED ernannt werden. Ein diesbezüglicher Antrag muss spätestens 10 Tage vor der AHT dem Vorstand unterbreitet werden.

Art. 6

Zu VETERANEN werden Altherren ernannt, welche das gesetzliche reguläre Rentenalter erreicht haben.

Art. 7

JUNIOREN sind Alte Herren im ersten Kalenderjahr ihres Eintrittes in den AHV.

Art. 8

FREIMITGLIEDER sind Mitglieder, die aus sozialen Gründen beitragsfrei erklärt worden sind oder die der Stenographia besonders verbunden sind, sowie Partner/innen verstorbener Stenographianer. Freimitglieder haben kein Stimmrecht.

Art. 9 Austritt

Austrittserklärungen sind schriftlich an das Altherrenpräsidium zu richten.

Entlassung

Der Austritt aus dem Verein erfolgt erst nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers.

Art. 10 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitglidschaft erlischt:

  • a) durch Austritt
  • b) durch den Tod
  • c) durch den Ausschluss

Art. 11 Ausschluss

Der Ausschluss aus dem Verein kann bei Nichtleistung der Beiträge, durch Schädigung des Ansehens des Vereins oder bei Vorliegen eines andern wichtigen Grundes, auf Antrag des Vorstandes, durch die AHT verfügt werden.

Ein Ausschluss entbindet nicht von den finanziellen Verpflichtungen.

III. BEITRÄGE UND VERBANDSVERMÖGEN

Art. 12 Beiträge

Die Jahresbeiträge werden durch die ordentliche Generalversammlung, der AHT, festgelegt. Sie betragen jedoch höchstens Franken 300.-

Art. 13 Beitragsfrei

Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder und Freimitglieder sind beitragsfrei

Art. 14 Beitragsfälligkeit

Der Mitgliederbeitrag ist nach der AHT fällig. Der Vorstand entscheidet über die Art der Eintreibung ausstehender Beiträge. Geschäftsjahr Das Vereinsjahr endet mit dem Kalenderjahr

Art. 15 Vermögen und Haftung

Das Vereinsvermögen muss mündelsicher angelegt sein. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur sein Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

IV. ORGANISATION UND LEITUNG

Art. 16 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • a) die Alt-Herren-Tagung
  • b) der Vorstand
  • c) die Rechnungsrevisoren
  • d) die Kommissionen
  • e) die Sektionsvorstände

Art. 17 Tagung

Die Alt-Herren-Tagung bildet das oberste Organ des Vereins. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die ordentliche AHT findet alljährlich im ersten Semester statt. Eine ausserordentliche Tagung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder eine solche schriftlich verlangen.

Art. 18 Tagungsgeschäfte

Die Geschäfte der ordentlichen Tagung sind:

  • a) Abnahme des Protokolls der letzten AHT
  • b) Mutationen
     
  • c) Entgegennahme des Jahresberichtes
  • d) Abnahme der Jahresrechnung
  • e) Genehmigung des Voranschlages und
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • f) Wahlen:
    • a. des Vorstandes (siehe Art. 22)
    • b. der Rechnungsrevisoren (siehe Art. 25)
    • c. der Kommissionen
  • g) Ehrungen
  • h) Revision der Statuten

Art. 19 Rechtskraft der Tagungsbeschlüsse

Sämtliche Wahlen und Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung und mit einfachem Mehr. Vorbehalten bleibt Artikel 41 betreffend Auflösung des Vereins. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein Zehntel der Anwesenden dies verlangt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid, in allen andern Fällen stimmt er nicht mit.

Art. 20 Einberufung der Tagung

Die Einberufung der ordentlichen AHT hat unter Angabe der Traktanden im Vereinsorgan mindestens 20 Tage vorher zu erfolgen. Jede auf diese Weise einberufene Tagung ist beschlussfähig. Zusätzliche Traktanden sind mindestens 10 Tage vor der AHT schriftlich und begründet dem Vorstand zu unterbreiten.

Art. 21 Vorstand

Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand, der von der AHT für die Dauer von 3 Jahren gewählt wird. Er besteht aus:

  • a) Präsident
  • b) Vizepräsident
  • c) Aktuar
  • d) Quästor
  • e) Redaktor
  • f) Segelobmann
  • g) Kellerobmann
  • h) Beisitzer

Die Wiederwahl des Präsidenten für eine weitere Amtsperiode soll nur in zwingenden Fällen vorgenommen werden. Ämterkumulation ist möglich, die Ämter des Präsidiums, des Quästors und des Aktuars dürfen jedoch untereinander nicht kombiniert werden.

Art. 22 Obliegenheiten

Die Obliegenheiten des Vorstands sind:

  • a) Vertretung des Vereines nach aussen
     
  • b) Handhabung der Statuten und Vollziehung der Beschlüsse des Vereins
  • c) Vorbereitung der Anträge an die AHT
  • d) Verwaltung des Vereinsvermögens
  • e) Vorbereitung und Leitung der Tagungen
  • f) Kontaktförderung mit Aktivitas
  • g) Instandhaltung mobiler und immobiler Sachwerte. Vermeidung von Folgeschäden an Segelboot und Keller deren finanzielle Tragweite den nicht budgetierten Betrag von Fr. 5'000.- nicht übersteigt.
  • h) Erledigung aller übrigen Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der AHT fallen und deren finanzielle Tragweite den nicht budgetierten Betrag von Fr. 1'000.- nicht übersteigt.

Unterschriften

Die für den Verein rechtsverbindlichen Unterschriften führen:

  • a) in administrativen Angelegenheiten: der Präsident oder Vizepräsident gemeinschaftlich mit dem Aktuar
  • b) in finanziellen Angelegenheiten: der Präsident oder Vizepräsident gemeinschaftlich mit dem Quästor

Art. 23 Beschlussfassung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Er ordnet seine Obliegenheiten in einem Pflichtenheft, das im Stenographianer zu veröffentlichen ist.

Art. 24 Revisoren

Zwei Revisoren werden von der AHT gleich dem Vorstand auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und das Vorhandensein der ausgewiesenen Vermögenswerte. Über das Revisionsergebnis ist der AHT schriftlich Bericht zu erstatten.

V. VERBANDSORGAN

Art. 25 Zweck

Um sämtliche Mitglieder des AHV und der Aktivitas über die Vorkommnisse im Verein zu unterrichten, besteht ein Vereinsorgan, betitelt "Der Stenographianer".

Art. 26 Erscheinung

Das Vereinsorgan erscheint regelmässig mindestens zweimal im Jahr. Der nachgeführte Mitgliederrodel erscheint einmal pro Amtsperiode des Vorstandes. Jedes Mitglied, sowohl des AHV wie auch der  Aktivitas, erhält ein Exemplar.

Art. 27 Mitwirkende

Die in den Sektionen bestimmten redaktionellen Mitarbeiter unterstützen den Redaktor nach den von ihm gegebenen Richtlinien. Es ist ferner Pflicht sämtlicher Mitglieder, durch geeignete Einsendungen den Redaktor in seiner Arbeit zu unterstützen.

Art. 28 Drucklegung Versand

Für die Veröffentlichung des Vereinsorgans ist der Vorstand verantwortlich. Weitere Kommilitonen können für diese Aufgabe zugezogen werden.

VI. KOMMISSION

Art. 29

Der Vorstand kann bei Bedarf oder auf Antrag der AHT, aufgabenbezogene Kommissionen einsetzen, zB

  • a) Jubiläumsball
  • b) Unterstützungskommission

Art. 30

Die Aufgaben, Pflichten und Rechte der Kommissionen sind in einem Pflichtenheft festgehalten. Finanzielle Beiträge und Rückstellungen (Fonds) der Kommissionen werden in der Jahresrechnung ausgewiesen.

VII VERHÄLTNIS ZUR AKTIVITAS

Art. 31 Statuten

Die Aktivitas bildet im Sinne von Art. 60 ff des ZGB einen selbstständigen Verein, doch besteht zwischen der Aktivitas und dem AHV ein enges Abhängigkeitsverhältnis, das durch die in beiden Statuten enthaltenen Bestimmungen vertraglich näher geregelt ist.

Art. 32 Pflichten und Rechte

Pflichten und Rechte des AHV gegenüber der Aktivitas:

  • a) Änderungen zu Statuten der Aktivitas sind von der AHT zu genehmigen.
  • b) die AHT bestimmt den jährlichen Beitrag an die Aktivitas, welcher anschliessend fällig wird.
  • c) die Aktivitas veröffentlicht jeweils zu Semesterbeginn ihr Tätigkeitsprogramm im Vereinsorgan.
  • d) die Aktivitas veröffentlicht jeweils zu Semesterbeginn ihr Tätigkeitsprogramm im Vereinsorgan

VIII. SEKTIONEN

Art. 33 Aufgabe

Wo mehrere Mitglieder des Vereins am selben Ort oder in geringer Distanz voneinander wohnen, bestehen Ortssektionen des AHV. Die Sektionsmitglieder pflegen durch regelmässige Zusammenkünfte und Anlässe treue Freundschaft und unterstützen somit den Hauptzweck des Vereins.

Art. 34

Aus der Mitte der Sektion wird je ein Obmann, ein Kassier, ein redaktioneller Mitarbeiter/Sekretär und ein Revisor gewählt. Die drei erstgenannten Chargen können durch den gleichen Kommilitonen versehen werden.

IX. ANLÄSSE

Art. 35 Sporttag

Die Sektionen organisieren im Turnus den alljährlichen Herbstanlass.

ARt. 36. Couleurball

Verantwortlich für die Organisation des Couleurballs zeichnet der Vorstand zusammen mit der Aktivitas.

X. VERSCHIEDENES

Art. 37 Adressänderungen

Adressänderungen und Mutationen sind unverzüglich dem Redaktor mitzuteilen, der für die Veröffentlichung besorgt ist.

X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 38 Statutenrevision

Eine Revision der Statuten kann stattfinden auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 39 Verbandsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder sie beschliessen. Mit Stimmenmehrheit ist sodann über die Verwendung des Vereinsvermögens zu befinden.

Art. 40 Jedermanns Pflichten

Jedem Mitglied wird ein Exemplar dieser Statuten ausgehändigt. Jedes Mitglied anerkennt durch seinen
Übertritt in den Verein dessen Statuten und verpflichtet sich, denselben sowie den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Vereinsorgane nachzukommen.

Art. 41 Inkrafttreten

Diese Statuten treten sofort in Kraft, und ersetzen diejenigen vom 11. September 2005. Alle bis heute
gefassten und mit den heutigen Statuten in Widerspruch stehenden Beschlüsse fallen dahin.

Also beschlossen und angenommen an der AHT vom 30.April.2016

Für den Altherrenverband der Stenographia Biennensis:

signaturePresident SignatureAktuar
Der Präsident:
O. Kobel
v/o Orso
Der Aktuar:
A. Durtschi
v/o JUMP